Anmerkung: Die in den Texten der Dokumente in männlicher Form verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer im gleichen Maße.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Brandenburgischer Radsportverband e.V.“, nachfolgend kurz „Verband“ genannt.
2. Der Verband ist der freiwillige Zusammenschluss von Radsportvereinen bzw. Radsportabteilungen allgemeiner Sportvereine im Land Brandenburg, nachfolgend „Vereine“ genannt, die ihren Sitz im Land Brandenburg haben.
3. Der Verband hat seinen Sitz in Potsdam und ist als Verein in das Vereinsregister unter der laufenden Nummer 281 vom 01.10.1990 beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Verbandes ist die Förderung des Sports.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung, Pflege, Beaufsichtigung und Weiterentwicklung aller Zweige des Radsportes und des Radfahrwesens sowie die Vertretung seiner Belange. Der Verband trägt in seiner Tätigkeit dazu bei, dass Gesundheit, Lebensfreude und Kommunikation sowie ein gesundes Leistungsstreben gefördert wird. Seine Aufgabe ist es, mit seinen Vereinen ein interessantes, vielseitiges Angebot im Breitensport und Wettkampfprogramm in allen Zweigen des Radsportes zu organisieren. Seine besondere Aufgabe sieht er in der sportlichen Betätigung von Kindern und Jugendlichen. Neben der Talentsuche und einem langfristigen Trainings- und Leistungsaufbau mit entsprechenden Trainings- und Wettkampfsystemen bedeutet die Nachwuchsarbeit im Sport für den Verband auch einen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung unserer Sportler. Der Verband fördert die Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Trainern, Kampf- und Schiedsrichtern sowie Organisatoren. Der Verband pflegt enge Verbindungen zu Vereinen und Verbänden anderer Länder und fördert internationale Beziehungen. Er ermöglicht den Start von Landesauswahlmannschaften zu Wettbewerben im In- und Ausland.
3. Der Verband bekämpft jede Form des Dopings und tritt in enger Zusammenarbeit mit dem BDR für präventive und repressive Maßnahmen ein, die geeignet sind, den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel und/oder Methoden zu unterbinden. Näheres regelt die Anti-Doping Ordnung des Verbandes.
4. Der Verband ist parteiunabhängig. Er vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.
5. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
3. Gewählte Organmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, können aber auf Beschluss des Vorstandes im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) honoriert werden.
4. Alle Verbandsmitglieder, alle Organmitglieder nach der Satzung und alle sonstigen ehrenamtlich für den Verein tätigen Personen haben Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
1. Der Verband ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg e.V. (nachfolgend „LSB“ genannt). Vereine können nur Mitglieder des Verbandes sein, wenn sie dem LSB angehören.
2. Der Verband ist Mitglied des Bundes Deutscher Radfahrer e.V. (nachfolgend „BDR“ genannt), dessen Satzung, sonstige Sportordnungen und Wettkampfbestimmungen für den Verband und seine Mitglieder gleichfalls verbindlich sind.
§ 5 Ordnungen
1. Zur Durchführung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes dienen Ordnungen, insbesondere die Anti-Doping-, die Jugend-, die Geschäfts-, die Wahl-, die Schieds-, sowie die Beitrags –und Gebührenordnung. Die Ordnungen erlässt und ändert der Vorstand. Diesbezügliche Vorstandsbeschlüsse bedürfen der Genehmigung auf der nächsten Mitgliederversammlung. Wird die Genehmigung versagt, gilt ab diesem Zeitpunkt wieder die vorherige Fassung, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt selbst in der Sache.
2. Die Ordnungen sind, mit Ausnahme der Wahlordnung und der Anti-Doping-Ordnung, nicht Bestandteil dieser Satzung. Zur Änderung und Anpassung der Wahlordnung und der Anti-Doping-Ordnung ist das Präsidium durch Beschluss mit einfacher Mehrheit befugt.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Dem Verband gehören ordentliche, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder an.
2. Ordentliche Mitglieder können Sportvereine werden, welche die in § 2 genannten Zwecke verfolgen und gemäß § 4 Abs. 4.2. Mitglied im Landessportbund Brandenburg e.V. sind. Die Vereine müssen in ihrer Mitgliedschaft der Allgemeinheit zugänglich sein. Der Vereinsname darf keiner Firma bzw. den Produkten einer Firma oder Berufsorganisation entnommen sein und nicht auf eine politische Zielsetzung hinweisen. Ausgenommen sind Namensgebungen, die vor dem 01.07.1990 erfolgten. Ordentliche Mitglieder können auch gemeinnützige Sportvereine sein, welche noch andere Sportarten betreiben. In diesem Fall beschränkt sich die Mitgliedschaft im Verband im Innenverhältnis des Vereins auf dessen Radsportabteilungen.
3. Außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht können Organisationen, Verbände und Gemeinschaften sowie Einzelpersonen, die an der Förderung des Sports interessiert sind, werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet das Präsidium.
4. Zu Ehrenmitgliedern/-präsidenten können Personen ernannt werden, die sich um den Verband oder den Radsport besonders verdient gemacht haben. Sie brauchen nicht Mitglied eines Vereines oder des LSB sein. Der Ehrenpräsident ist gleichzeitig Repräsentant des Verbandes und hat das Recht an Vorstandssitzungen des Verbandes ohne Stimmrecht teilzunehmen. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
§ 7 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
1. Zur Aufnahme eines Mitgliedes bedarf es eines schriftlichen Antrages an das Präsidium des Verbandes und einer schriftlichen Erklärung, dass die Satzung des Verbandes anerkannt wird sowie des Nachweises der Mitgliedschaft im LSB.
2. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium des Verbandes. Die Entscheidung über die Aufnahme oder Ablehnung soll dem Antragsteller innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Antrages schriftlich mitgeteilt werden. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
3. Im Falle einer Ablehnung der Aufnahme ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde bedarf der Begründung und ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Tag des Zuganges bei der Geschäftsstelle. Die nächste einberufene Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4. Nach Aufnahme eines Vereins in den Verband werden automatisch auch alle Mitglieder des Vereins bzw. dessen Radsportabteilungen Mitglied im Verband und im BDR.
5. Die aufgenommenen Vereine bleiben wirtschaftlich selbständig. Der Verband haftet nicht für Verbindlichkeiten seiner Mitgliedervereine.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch die Auflösung eines Vereins,
b) durch das Ausscheiden eines Vereins aus dem LSB,
c) durch Austritt eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds (gemäß § 8 Abs. 2)
d) durch Ausschluss (gemäß § 8 Abs. 3)
e) im Falle einer Ehrenmitgliedschaft auch durch Tod oder Niederlegung
f) durch Auflösung einer juristischen Person
g) bei nicht fristgemäßer Erfüllung der Beitragspflicht
2. Der Austritt aus dem Verband muss unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende durch eine schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle des Verbandes erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang bei der Geschäftsstelle des Verbandes.
3. Der Ausschluss aus dem Verband kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen diese Satzung oder die Beschlüsse des Verbandes sowie gegen die Ordnungen und Wettkampfbestimmungen, insbesondere auch gegen Grundsätze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft verstößt. Antragsberechtigt ist der Vorstand des Verbandes sowie jedes einzelne Mitglied. Den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Die Anhörung des Mitglieds muss vorausgegangen sein. Gegen die Entscheidung ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides beim Schiedsgericht des Verbandes einzulegen. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der 14-Tage-Frist bei der Geschäftsstelle des Verbandes eingeht. Das Schiedsgericht entscheidet nach der Schiedsordnung des Verbandes.
4. Wird dem Ausschlussbescheid durch das Schiedsgericht des Verbandes nicht abgeholfen, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung des Verbandes endgültig über den Ausschluss, nachdem die Parteien nochmals gehört worden sind.
5. Alle aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten des ausgeschiedenen Mitgliedes dem Verband gegenüber werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt. Mitgliedsbeiträge oder Gebühren werden nicht erstattet.
§ 9 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt:
a) durch ihre Vereinsmitglieder bzw. durch die Entsendung von Delegierten an den
Beratungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Verbandes teilzunehmen und Anträge zur Tagesordnung zu stellen
b) die Wahrung ihrer Interessen durch den Verband zu verlangen, soweit der Verband dafür zuständig ist;
c) die vom Verband geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen und Einrichtungsgegenstände zu benutzen;
d) die Beratung des Verbandes in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.
2. Vorstands- und Ehrenmitglieder des Verbandes haben zu allen Veranstaltungen des Verbandes (und seiner Gliederung) freien Zutritt. Ehrenmitglieder haben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von der Beitragspflicht dem Verband gegenüber befreit.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet:
a) die Satzung, Sportordnung, Wettkampfbestimmungen und Jugendordnung sowie die auf den Mitgliederversammlungen des Verbandes, des LSB und des BDR gefassten Beschlüsse zu befolgen;
a) die Interessen des Verbandes zu vertreten;
b) dem Verband unaufgefordert bis zum Endes des ersten Quartals des laufenden Jahres Auskünfte über Mitgliederstand, Satzungsänderungen und Veränderungen in der Leitung zu geben;
c) die durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge fristgemäß zu entrichten;
d) den Mitgliedern des Verbandsvorstandes oder dessen Beauftragten die Teilnahme an den Versammlungen des eigenen Vereins zu gestatten und ihnen auf Wunsch das Wort zu erteilen
e) dem Verband von allen Maßnahmen sofort Kenntnis zu geben, die auf eine Auflösung des Vereins hinzielen.
§ 11 Verstöße gegen die Anti-Doping-Ordnung
1. Wegen Verstößen gegen die Anti-Doping-Ordnung können Sanktionen verhängt werden.
2. Die Zuständigkeit für das Sanktionsverfahren wird vom Verband auf den BDR übertragen, insbesondere auch die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen.
3. Alle Streitigkeiten werden nach dem Anti-Doping-Code (BDR-ADC) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges, auch für den einsteiligen Rechtschutz entschieden. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, Entscheidungen des BDR anzuerkennen und umzusetzen.
§ 12 Beiträge und Gebühren
1. Der Verband erhebt jährlich Beiträge/Gebühren von den Vereinen, die im Verband Mitglied sind. Die Beitragsschuld der Vereine entsteht terminlich wirksam mit der Mitgliedermeldung der Vereine an den Verband und der Beantragung von Lizenzen sowie der jährlichen Mitgliedermeldung der Vereine an den LSB.
Die Beiträge/Gebühren sind spätestens zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres für alle Mitglieder der Radsportabteilungen des jeweiligen Vereines zu entrichten.
Der Verband ist berechtigt, zur Ermittlung der Beitragsschuld der Vereine deren Mitgliedermeldung beim LSB als Grundlage heranzuziehen.
2. Bei Verstößen gegen die Feststellung über die Beitragserhebung des Verbandes (Zahlungstermin bis 31.03.) ruht die Mitgliedschaft ab 01.04. des laufenden Jahres. Damit erlischt der Anspruch u. a. auf alle Fördermittel sowie den Versicherungsschutz. Alle säumigen Vereine erhalten eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung bis zum 30.09. Nach Zahlungseingang tritt der Status „ruhende Mitgliedschaft“ außer Kraft. Bei Härtefällen können auf Grund schriftlicher Anträge Ausnahmen zugelassen werden.
3. Für Vereine, die nach dieser befristeten Zahlungsaufforderung ihrer Beitragspflicht bis 30.09. nicht nachkommen, erlischt die Mitgliedschaft. Das Erlöschen der Mitgliedschaft muss dem Verein schriftlich mitgeteilt werden. Offene Forderungen bleiben ungeachtet der Löschung bestehend.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft nach dem 30.09. erfolgt automatisch und ist dem Mitglied bis zum 31.10. schriftlich mitzuteilen. Beschwerde dagegen ist bis zum 30.11. (Poststempel) bei der Schiedskommission geltend zu machen.
Die Schiedskommission prüft den Vorgang und gibt dem Präsidium gegebenenfalls Empfehlungen zur Korrektur des Vorganges auf der Grundlage der Ordnung.
Gibt es keine zwingenden Gründe, die für eine weitere Mitgliedschaft sprechen, so ist die Löschung der Mitgliedschaft endgültig. Gibt es widersprüchliche Auffassungen zwischen der Schiedskommission und dem Präsidium, so trifft hierüber die nächste Jahreshauptversammlung endgültige Entscheidung.
4. Beschlüsse der Vereine über die Zahlung von Abgaben bzw. Gebühren bleiben von den Festlegungen zur Beitragserhebung unberücksichtigt.
§ 13 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Verbandsvorstand
c) das Präsidium
d) die Sportjugend
e) das Schiedsgericht
§ 14 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres statt.
2. Der Ort, das Datum und der Vorschlag der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Wochen vorher anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt in den Amtlichen Organen des BDR.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem Vizepräsidenten, mittels Rundschreiben an alle Vereine und durch Bekanntmachung in den amtlichen Organen des BDR unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Durchführung der Mitgliederversammlung.
4. Die Einberufung muss den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung und bei geplanten Satzungsänderungen den genauen Wortlaut der Satzungsänderung enthalten. Dabei sind Anträge auf Satzungsänderung im Wortlaut mit dem Rundschreiben bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem Vizepräsidenten geleitet. Sind auch diese verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
6. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
- den Delegierten der Mitglieder
- dem Verbandsvorstand
- den Ehrenmitgliedern
- den Kassenprüfern
7. Weitere Mitglieder der Mitgliedsvereine, die keine Delegierten sind, können an den Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen. Sie haben kein Stimm- und Rederecht.
8. Bei Wahlen und bei Abstimmungen zur Beschlussfassung gilt folgende Stimmverteilung:
a) Mitgliedsvereine des Verbandes haben für je angefangene 50 Erwachsene ordentliche Mitglieder eine Stimme. Das Stimmrecht der Mitgliedsvereine kann nur in Höhe des bis zum 31.12. des abgelaufenen Geschäftsjahres vor der Mitgliederversammlung abgerechneten und bei der Geschäftsstelle des Verbandes eingegangenen Beitrages ausgeübt werden.
b) Vorstandsmitglieder des Verbandes haben je eine Stimme.
c) Ehrenmitglieder und Kassenprüfer haben je eine Stimme.
d) Stimmenübertragung ist unzulässig.
e) Für Wahlen gilt insbesondere die „Wahlordnung“.
9. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie entscheidet über alle wichtigen Fragen des Verbandes. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) Bestätigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes einschließlich des Berichts des Schatzmeisters;
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Bestätigung des Jugendleiters;
f) Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer sowie des Schiedsgerichtes;
g) Festlegung der Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühr
h) Genehmigung des Haushaltsvorschlages;
i) Erörterung und Beschlussfassung über die zur Mitgliederversammlung eingegangenen Anträge;
j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach Vorschlag des Vorstandes.
11. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit einer Begründung versehen bei der Geschäftsstelle des Verbandes eingegangen sein.
12. Später eingegangene Anträge werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn diese als Dringlichkeitsanträge gekennzeichnet sind und über deren Zulassung die Mitgliederversammlung mit mindestens einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
13. Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung über zu fassende Beschlüsse oder bei Wahlen erfolgt grundsätzlich durch Heben der Stimmkarte.
14. Bei Wahlen hat eine geheime Abstimmung mit Stimmzettel zu erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
15. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen.
16. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von mindestens ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
17. Im Übrigen gelten für die Durchführung der Mitgliederversammlung die Geschäfts- und die Wahlordnung des Verbandes.
18. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die gefassten Beschlüsse müssen enthalten sein und das Protokoll muss vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Wenn es das Interesse des Verbandes erfordert, kann das Präsidium beschließen, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Präsidium einberufen werden, wenn dies von mindestens ¼ der Mitgliedsvereine schriftlich beantragt oder den Kassenprüfern gemäß § 19.5 dieser Satzung verlangt wird. Der Antrag muss mit einer Begründung versehen sein und ist bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen.
3. Der Präsident ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einganges des Antrages bei der Geschäftsstelle des Verbandes, eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung und der Dringlichkeit einzuberufen, wobei dann die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt seiner Einberufung, durchzuführen ist. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend, es darf jedoch nur der TOP behandelt werden, der zur Einberufung geführt hat.
§ 16 Präsidium
1. Das Präsidium des Verbandes besteht aus:
a) dem Präsidenten;
b) dem stellv. Präsidenten
c) dem Vizepräsidenten Rennsport;
d) dem Vizepräsidenten Hallenradsport;
e) dem Vizepräsidenten Breiten- und Freizeitsport;
f) dem Vizepräsidenten Marketing und Kommunikation;
g) dem Schatzmeister;
h) dem Jugendleiter
bei Abstimmungen mit jeweils einer Stimme,
i) dem Anti-Doping-Beauftragten
j) dem Geschäftsführer
k) dem Cheftrainer bei Abstimmungen jeweils ohne Stimme.
2. Das Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verband durch je zwei der vorstehend unter 1.a bis 1.g genannten Präsidiumsmitglieder vertreten. Das gesamte Präsidium nach Punkt 1 a bis h wird auf der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils vier Jahren gewählt.
3. Das Präsidium hat die Aufgabe, zwischen den Mitgliederversammlungen und Vorstandstagungen deren Beschlüsse konstruktiv umzusetzen. Das Präsidium ist zuständig für Änderungen und Anpassungen der Ordnungen, insbesondere der Wahlordnung und der Anti-Doping- Ordnung sowie deren Inkraftsetzung. Dazu besteht folgende Aufgabenverteilung:
a) Der Präsident ist der Leiter und Repräsentant des Verbandes.
b) der stellv. Präsident ist 1. Stellvertreter des Präsidenten und vertritt ihn im Verhinderungsfall mit allen Aufgaben und Vollmachten.
c) Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten und können von diesem mit besonderen Aufgaben betraut werden. Sie leiten ihren Bereich eigenverantwortlich und sind dem Präsidium gegenüber berichtspflichtig.
d) Der Schatzmeister verwaltet in Einnahme und Ausgabe alle für den Verband eingehenden Gelder und kann über Geldeingänge für den Verband quittieren. Er unterrichtet das Präsidium regelmäßig, bei Unregelmäßigkeiten sofort. Alle Konten sind unter dem Namen des Verbandes zu führen.
e) Der Jugendleiter repräsentiert und vertritt die Interessen der Brandenburgischen Radsportjugend im Verband.
4. Soweit es die Durchführung von Verbandsaufgaben erfordert, kann das Präsidium besondere Ausschüsse bilden, die in ihrer Zusammensetzung nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen. Die Ausschüsse sind in ihren Aufgabenbereichen selbständig und gegenüber dem Präsidium berichtspflichtig.
5. Das Präsidium kann für verschiedene Aufgaben hauptamtliche Kräfte einstellen und deren Rechte und Pflichten festlegen. Das Präsidium kann mit einfacher Mehrheit einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb des Verbandes mit sich bringt. Er ist dem Präsidium des Verbandes gegenüber weisungsgebunden. Alles Weitere wird in einem Anstellungsvertrag geregelt.
6. Der Geschäftsführer kann durch das Präsidium mit einfacher Mehrheit jederzeit abbestellt werden. Seine besondere Vertretungsmacht endet in diesem Fall mit dem Zeitpunkt der Abbestellung. Der Anstellungsvertrag endet gemäß Kündigungsklauseln.
7. Das Präsidium führt regelmäßig Präsidiumssitzungen durch. Hierbei bestimmt der Präsident Ort, Zeit und Tagesordnung, soweit hierüber nicht bereits Beschlüsse des Präsidiums vorliegen.
8. Alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes, insbesondere Rechtsgeschäfte wie Personalentscheidungen und finanzielle Angelegenheiten im Wertumfang von über 3000 € bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums durch Beschluss. „In-Sich-Geschäfte“ sind gemäß §181 BGB ausdrücklich untersagt.
9. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Für den Fall, dass sich ein Antrag gegen ein Präsidiumsmitglied richtet, ist das betroffene Präsidiumsmitglied von der Abstimmung ausgeschlossen.
§ 17 Verbandsvorstand
1. Der Verbandsvorstand besteht aus:
a) dem Präsidium gemäß § 16.1;
b) der Frauenwartin;
c) den Fachwarten Rennsport mit
dem Fachwart für Straßenrennsport und Querfeldein;
dem Fachwart für Bahnradsport;
dem Fachwart für BMX;
dem Fachwart für Mountainbike;
dem Fachwart für Trail
d) den Fachwarten Hallensport mit
dem Fachwart für Radball;
dem Fachwart für Kunstradsport;
e) den Fachwarten Breitensport mit
dem Fachwart für RTF und CTF;
2. Die Fachwarte werden auf der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt.
3. Zum Mitglied des Verbandsvorstandes (einschließlich Präsidium) kann gewählt werden, wer einem Mitgliedsverein angehört. Dabei sind im Verband hauptamtliche beschäftigte Kräfte nicht in den Verbandsvorstand wählbar, es sei denn, sie treten im Falle ihrer Wahl von ihrer hauptamtlichen Tätigkeit zurück. Nimmt ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Wahlperiode eine hauptamtliche Tätigkeit im Verband an, muss er mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit von seiner Wahlfunktion zurücktreten.
4. Eine Wahl in Abwesenheit ist zulässig, wenn der Mitgliederversammlung eine schriftliche Bereitschaftserklärung des vorgeschlagenen Kandidaten vorliegt.
5. Wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet oder dauernd gehindert ist seine Aufgaben wahrzunehmen, kann vom Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptiert werden. Auf dieser muss dann die Wahl für die entsprechende Verbandsfunktion erfolgen.
6. Mitglieder des Vorstandes einschließlich des Präsidiums gemäß § 16.1 können durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn Sie in § 17.10 zitierte Pflichtverletzungen begangen haben.
7. Die Aufgabenverteilung im Vorstand bestimmt sich wie folgt:
a) Präsidium gemäß Regelung § 16.3.
b) Die Fachwarte sind für den sportlichen Betrieb ihrer Fachsparte verantwortlich. Sie leiten die Fachwartetagungen, prüfen die Ausschreibungen und leiten sie weiter. Terminkalender werden von ihnen aufgestellt und bezüglich ihrer Einhaltung überwacht.
c) Die übrigen Vorstandsmitglieder sind entsprechend ihrer Funktion gemäß der Aufgabenstellung der Mitgliederversammlung tätig. Alle Vorstandsmitglieder müssen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Jahresbericht erstatten.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei einer durch den Präsidenten einberufenen Vorstandssitzung der Vorstand mehrheitlich, darunter mindestens 3 Präsidiumsmitglieder, anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung ausschlaggebend.
9. Es ist zulässig, zwei Vorstandsämter in einer Person zu vereinigen.
10. Vorstandsmitglieder, welche die ehrenamtlich übernommenen Pflichten ihres Mandats vernachlässigen oder sonst durch ihr Verhalten und Benehmen das Ansehen des Verbandes schädigen oder die Satzung, Bestimmungen und Beschlüsse nicht achten, können durch Beschluss des Vorstandes mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen mit sofortiger Wirkung von ihrem Amt entbunden werden. Bei Abstimmung hierüber ist eine Stimmenenthaltung nicht gestattet. Die Rechtswirksamkeit dieses Beschlusses setzt voraus, dass sämtlichen Mitgliedern des Verbandsvorstandes mit der Einladung zur Vorstandssitzung der beabsichtigte Ausschluss bekannt gegeben worden ist.
11. Der Vorstandsbeschluss gemäß § 17.10 verpflichtet das betreffende Mitglied, sämtliche Aktivitäten seines Amtes bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen zu lassen, d.h. nicht auszuüben.
12. Das betreffende Mitglied des Vorstandes hat die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt, an dem der Beschluss wirksam gefasst worden ist, Berufung beim Schiedsgericht einzulegen. Sollte das Schiedsgericht der Berufung nicht stattgeben, entscheidet die Mitgliederversammlung nach nochmaliger Anhörung endgültig.
§ 18 Schiedsordnung
1. Alle Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern über die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft und allen auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander werden im schiedsrichterlichen Verfahren von einem Schiedsgericht entschieden, soweit nicht die ordentliche Gerichtsbarkeit angerufen wird. Der Gerichtsbarkeit des Schiedsgerichtes unterliegen jedoch keine Streitfälle, für die laut gemäß Recht-und Verfahrensordnung (RuVo) Rechtsorgane des BDR zuständig sind. Wird durch die Entscheidung des Schiedsgerichtes der Streitsache nicht abgeholfen, entscheidet als folgendes Gremium die Mitgliederversammlung.
2. Einzelheiten werden in der Schiedsordnung des Verbandes geregelt.
§ 19 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer jeweils auf die Dauer von vier Jahren.
2. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Verbandsvorstand angehören.
4. Die Kassenprüfer müssen einmal im Geschäftsjahr die Kassenbücher, Belege und die Kasse prüfen. Sie haben ferner das Recht, ohne vorherige Anmeldung weitere Prüfungen vorzunehmen.
5. Werden bei einer Prüfung Unregelmäßigkeiten festgestellt, so haben sie unverzüglich schriftlich das Präsidium darüber zu unterrichten und falls von ihnen die Einberufung einer Mitgliederversammlung für erforderlich gehalten wird, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch das Präsidium zu verlangen.
6. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Präsidiums gemäß
§ 26 BGB.
§ 20 Geschäftsstelle
Zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte des Verbandes kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden. Zur Leitung dieser Geschäftsstelle kann vom Präsidium ein Geschäftsführer eingesetzt werden. Es sind diesbezüglich die Regelungen gemäß § 16 Abs. 5. und 6. anzuwenden.
§ 21 Datenschutz
Der Verband verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des
Zwecks des Vereins personenbezogene Daten seiner Mitglieder in den verbandseigenen
EDV-Systemen. Diese Daten werden gespeichert, übermittelt und aktualisiert.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Verbandes zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten; Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit; Sperrung der Veröffentlichung seiner Daten. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Beim Austritt aus dem Verband werden personenbezogene Daten aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gem. der steuergesetzlichen Bestimmung bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch die Geschäftsstelle aufbewahrt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung zur Veröffentlichung schriftlich widerrufen. Im Falle eines Einwandes/Widerrufes unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person.
§ 22 Auflösung
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Verbandes“ stehen.
2. Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn mindestens eine ¾-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes dafür stimmen.
3. Die Mitglieder haben bei der Auflösung des Verbandes keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
4. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Landessportbund Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Radsports zu verwenden hat.
§ 23 Inkrafttreten
1. Diese Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Verbandes in Luckauam 24.02.2018 beschlossen und tritt mit Datum der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Die vorherige Satzung tritt mit der Eintragung dieser Neufassung in das Vereinsregister außer Kraft.
Jugendordnung
§ 1 Name. Sitz und Zugehörigkeit
1. Die Jugend im Brandenburgischen Radsportverband e.V. (Verband) trägt den Namen Brandenburgische Radsportjugend, nachfolgend BRJ genannt und hat ihren Sitz beim Brandenburgischen Radsportverband e.V. in Potsdam.
2. Sie führt sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
3. Mitglieder der BRJ gemäß dieser Jugendordnung sind alle Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres sowie deren gewählten Jugendvertreter.
§ 2 Grundsätze
Die BRJ ist die Interessenvertretung der Jugend im BRV und tritt für deren Mitverantwortung, gemäß dem Recht auf Mitbestimmung ein. Sie ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral. Ihre Tätigkeit dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
§ 3 Zweck und Aufgaben
1. Die BRJ will durch zeitgemäße Kinder- und Jugendarbeit den Sport als sinnvolle Freizeitbeschäftigung in attraktiven Formen ermöglichen. Mit dieser Zweckbestimmung dient er der Leibesertüchtigung und fördert das gesellschaftliche Engagement der Jugendlichen auf sportlichem und kulturellem Gebiet.
2. Die BRJ will zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen und durch die Begegnung mit anderen Sportlern auf nationaler und internationaler Ebene die Verständigung und Freundschaft der Jugend untereinander anregen und fördern.
3. Die BRJ will neben dem Sport ein interessantes und abwechslungsreiches Jugendleben entfalten, sowie die sportliche und kulturelle Jugendarbeit im Verband unterstützen und koordinieren.
§ 4 Organe
Die Organe der Radsportjugend sind:
a) die Jugendhauptversammlung
b) der Jugendhauptausschuss
c) der Jugendvorstand§ 5 Jugendhauptversammlung
§ 5 Jugendhauptversammlung
1. Die Jugendhauptversammlung ist das oberste Organ der Radsportjugend und findet jährlich innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres statt. Sie wird vom Jugendleiter mit der Festlegung des Datums und des Ortes sowie des Vorschlages der Tagesordnung sechs Wochen vor dem Termin und vor der Mitgliederversammlung des Verbandes einberufen.
2. Die Jugendhauptversammlung muss auch dann einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen oder der Jugendhauptausschuss dies mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt.
3. Die Jugendhauptversammlung setzt sich zusammen aus dem Jugendvorstand und den Delegierten der Vereine.
4. Die Vereine entsenden zur Jugendhauptversammlung die Delegierten entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder im Alter bis zu 27 Jahren nachfolgenden Delegiertenschlüssel:
bis zu 50 Mitglieder = 1 Delegierter; bis 100 Mitglieder = 2 Delegierte;
ab 101 Mitglieder = 3 Delegierte
5. Das Mindestalter der Delegierten beträgt 16 Jahre.
6. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt folgende Stimmverteilung:
je Delegierter = 1 Stimme; je Mitglied des Jugendvorstandes = 1 Stimme
7. Die Jugendhauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
8. Die Beschlussfassung bei Abstimmungen und Wahlen erfordert eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Änderung der Jugendordnung bedarf einer Zweidrittel -Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
9. Abstimmungen und Wahlen können gemäß Geschäftsordnung auf Antrag geheim erfolgen.
10. Die Aufgaben der Jugendhauptversammlung sind:
Wahl und Entlastung des Jugendvorstandes; Entgegennahme und Bestätigung der Berichte des Vorstandes; Beratung und Beschlussfassung von Grundsatzfragen; Beschlussfassung über die Jugendordnung; Beschlussfassung von Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes und des Jugendhauptausschusses; Beschlussfassung über den Einsatz von Finanzen; Beratung und Beschlussfassung über Projekte und der Bildung von Arbeitsgruppen; Wahl der Delegierten zur Bundesjugendhauptversammlung des BDR und zum Jugendtag der Brandenburgischen Sportjugend (BSJ).
§ 6 Jugendvorstand
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Der Vorstand besteht aus dem Jugendleiter, dem stellvertretenden Jugendleiter für Hallenradsport, dem stellvertretenden Jugendleiter für Rennsport und der stellvertretenden Jugendleiterin für Mädchensport.
3. Bei Abstimmungen und Wahlen mit unentschiedenem Ergebnis entscheidet die Stimme des Jugendleiters.
4. Der Jugendvorstand hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Jugendhauptversammlung konstruktiv umzusetzen, die Interessen der Jugend im Vorstand und in den Fachausschüssen des BRV zu vertreten, die Jugendarbeit in den Vereinen zu unterstützen und zu koordinieren sowie über die Einhaltung der Jugendordnung strikt zu wachen.
5. Der Jugendleiter ist als Leiter und Repräsentant der Radsportjugend gemäß § 16 der Satzung des Verbandes im Präsidium des Verbandes vertreten.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus bzw. ist der Vorstand nicht vollzählig, ist der Vorstand ermächtigt, einen Nachfolger kommissarisch zu berufen. Der Nachfolger ist im Jugendhauptausschuss zu bestätigen.
7. Die kommissarisch berufenen Mitglieder des Vorstandes sind nach Bestätigung durch den Jugendhauptausschuss stimmberechtigt.
§ 7 Jugendhauptausschuss
1. Der Jugendhauptausschuss setzt sich aus den gewählten Jugendvertretern der Vereine und dem Jugendvorstand zusammen und trifft sich zumindest einmal im Jahr.
2. Der Jugendhauptausschuss wird vom Jugendleiter oder von einem ihm Beauftragen geleitet.
3. Die Aufgaben des Jugendhauptausschusses sind insbesondere:
a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Jugendhauptversammlung vorbehalten sind.
b) Bestätigung der in den Vorstand berufenen Mitglieder.
c) Entscheidung über Maßnahmen, Projekte und Arbeitsgruppen sowie über den Einsatz von Finanzen, wenn es die Situation erfordert.
4. Die Einberufung des Jugendhauptausschusses erfolgt auf Beschluss des Jugendvorstandes.
§ 8 Auflösung
1. Die Auflösung der BRJ kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der BRJ beschlossen werden und es muss eine ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.
2. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Verbandsvermögen fällt an den Verband, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich zur Förderung des Jugendsports verwendet werden darf.
Geschäftsordnung
1. Diese Geschäftsordnung regelt im Einzelnen den Ablauf der Mitgliederversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Brandenburgischen Radsportverbandes e.V. im Folgenden „Verband“ genannt. Sie ist auch sinngemäß maßgebend bei allen Tagungen des Verbandes, wie z.B. Vorstandssitzungen, Sportausschusssitzungen oder Fachwartetagungen. Nachfolgend werden alle Arten von Versammlungen, Tagungen oder Sitzungen als „Versammlungen“ bezeichnet. Die Geschäftsordnung ist nur insoweit heranzuziehen, soweit die Satzung des Verbandes keine anderen Regelungen bestimmt.
2. Zu Versammlungen ist grundsätzlich über die Amtlichen Organe des BDR einzuladen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten, wobei die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte durch Beschluss der Versammlungsteilnehmer geändert werden kann.
3. Nach der Eröffnung der Versammlung stellt der Versammlungsleiter oder ein Beauftragter in einer Liste die Anwesenheit sowie die Anzahl der stimmberechtigten Teilnehmer und stellt danach die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest.
4. Soweit nicht anders bestimmt, sind Organe des Verbandes grundsätzlich beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des betreffenden Ausschusses (Organ) erschienen ist.
5. Bei allen Versammlungen ist eine Rednerliste zu führen, die in der Reihenfolge der Wortmeldungen zu halten ist.
6. Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, diesen Teilnehmern in der eingetragenen Reihenfolge das Wort zu erteilen, wobei er selbst in jedem Fall außer der Reihe das Wort ergreifen kann.
7. Mitglieder der Organe des Verbandes, die eine Erklärung zur Sache abgeben wollen, können ebenfalls außer der Reihe das Wort erhalten.
8. Eine Bemerkung zur Geschäftsordnung muss ebenfalls wie eine gerade zur Beratung stehende Sache, vor etwa noch eingetragenen Rednern gestattet werden.
9. Ein Redner kann jederzeit zugunsten eines nach ihm in der Liste eingetragenen Redners auf das Wort verzichten.
10. Redner, die sich ungebührend verhalten und den Anstand verletzen, hat der Versammlungsleiter zu rügen. Verstößt der Redner weiterhin gegen die Redeordnung oder spricht nicht zur Sache, so ist er zu verwarnen. Nach erfolgter Verwarnung ist ihm bei Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens für den zur Tagesordnung stehenden Beratungspunkt vom Versammlungsleiter das Wort zu entziehen. Bei groben Verstößen und Störungen der Versammlung kann der Versammlungsleiter den Schuldigen von der weiteren Teilnahme ausschließen.
11. Anträge auf Schluss einer Debatte können jederzeit gestellt werden. Ein Redner, der bereits zur Sache gesprochen hat, kann nicht den Antrag auf Schluss der Debatte stellen. Wird Antrag auf Schluss der Debatte gestellt und diesem Antrag von der Mehrheit zugestimmt, dann ist die Rednerliste zu verlassen. Danach kann noch ein Redner für und ein Redner gegen die zur Debatte stehende Sache sprechen. Wenn erforderlich erfolgt eine anschließende Abstimmung, danach ist die Debatte abgeschlossen.
12. Die Abstimmung über Anträge erfolgt in der Reihenfolge, in der Anträge in der Einladung festgesetzt sind, wobei die Reihenfolge per Abstimmung geändert werden kann, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Teilnehmer dieses verlangen. Abstimmungen erfolgen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, durch Handerheben oder durch Zeigen einer dafür bestimmten farbigen Karte. Wenn von einem der anwesenden Stimmberechtigten Teilnehmer geheime Abstimmung gefordert wird, muss die Abstimmung durch Stimmzettel erfolgen. Stimmzettel müssen dafür entsprechend der Anzahl der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer vor Beginn der Versammlung verteilt werden. Die Stimmzettel müssen äußerlich so gekennzeichnet sein, dass zwar die Geheimhaltung der Abstimmung gewahrt bleibt, aber die Reihenfolge der Wahlgänge ersichtlich ist.
13. Vor jeder Wahl oder Abstimmung ist eine Wahlkommission, die aus mindestens drei Teilnehmern bestehen muss, mit der Aufgabe zu bestellen, die Stimmzettel auszuwerten bzw. die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren, dass keinesfalls mehr Stimmen abgegeben werden, als insgesamt auf alle Stimmberechtigten entfallen. Die Gültigkeit einer Wahl ist von den Mitgliedern der Wahlkommission dem Schriftführer zu Protokoll zu bestätigen.
14. Die Protokolle, die über alle Versammlungen zu führen sind, müssen in besonderen Mappen gesammelt werden. Einwendungen gegen den Inhalt und die Form und Fassung der Protokolle müssen schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe in der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Einwendungen müssen auf der nächsten Versammlung behandelt werden.
15. „In eilbedürftigen oder einfach gelagerten Angelegenheiten können nach dem Ermessen des Präsidenten Beschlüsse auch durch Einholung schriftlicher (Fax, Mail…) oder mündlicher Erklärungen gefasst werden, wenn kein Mitglied innerhalb der vom Präsidenten zu setzenden Frist dem Beschlussverfahren widerspricht. Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn mindestens 50 % des beschließenden Gremiums an der Beschlussfassung mitwirken.“
Wahlordnung
1. Von den Delegierten des Brandenburgischen Radsportverbandes e.V. ist in offener Abstimmung ein Wahlleiter zu wählen. Der Wahlleiter leitet die gesamte Wahlhandlung.
2. Die Wahlen werden auf der Grundlage der Satzung durchgeführt.
a) Zur Mitgliederversammlung müssen die Stimmen von den Delegierten der Vereine
persönlich abgegeben werden. Eine Bündelung ist nicht statthaft.
b) Stimmberechtigt und wählbar sind Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
c) Zum Mitglied des Vorstandes (einschließlich Präsidium) und Kassenprüfer kann gewählt
werden, wer einem Mitgliedsverein angehört. Dabei sind im Verband hauptamtliche beschäftigte Kräfte nicht in den Verbandsvorstand und als Kassenprüfer wählbar, es sei denn, sie scheiden im Falle ihrer Wahl aus der Mitarbeiterstellung aus.
d) Mitglieder des Präsidiums sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.
e) Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine
Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Stimmkarte oder Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.
f) Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt zu
übernehmen, schriftlich erklärt haben.
g) Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Wahl, so ist er gewählt, wenn er die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von keinem der Kandidaten erreicht, so findet zwischen den zwei Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
h) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jeweils in einem gemeinsamen Wahlgang durch
Stimmzettel. Stehen jeweils genauso viele Kandidaten für die Wahl zur Verfügung wie es der Anzahl der zu besetzenden Ämter entspricht, so kann die Wahl jeweils in einem gemeinsamen Wahlgang in offener Abstimmung mit Stimmzettel oder Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.
3. Kandidatenvorschläge können im Block oder einzeln unterbreitet werden. Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zu den Kandidatenvorschlägen zu sprechen Einwände gegen einen oder mehrere Kandidaten zu erheben und sich selbst zu bewerben. Die vorgeschlagenen Kandidaten sind verpflichtet, falls es gewünscht wird, sich vorzustellen und die an sie gestellten Sachfragen zu beantworten.
4. Bei geheimer Wahl ist bei der Stimmenabgabe zu beachten:
Der Stimmzettel ist sorgfältig zu behandeln. Es darf nur der Name des gewählten Kandidaten auf dem Stimmzettel stehen. Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er durchkreuzt ist oder anderweitig beschrieben ist.
5. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlleiter bekannt zu geben und seine Gültigkeit schriftlich im Protokoll zu bestätigen.
Anti-Doping-Ordnung (ADO)
1. Rechtsgrundlagen
1.1. Der Verband gibt sich aufgrund § 5 seiner Satzung diese Anti-Doping-Ordnung.
1.2. Der Verband übernimmt die Regelungen der Sportordnung und des BDR-ADC und damit die von diesen anerkannten und eingeführten Regelungen der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) und der UCI. Zum Anti-Doping-Regelwerk gehören deren jeweilige Anti-Doping-Reglements in ihrer jeweils geltenden Fassung.
1.3. Der Verband überträgt den Vollzug dieser Ordnung auf den BDR.
1.4. Das Präsidium ist gemäß der Satzung ermächtigt, Änderungen und Anpassungen dieser ADO vorzunehmen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens festzulegen. Dies ist auf der Homepage des Verbandes bekannt zu geben. Wegen Details kann im Internet auf allgemein zugängliche Quellen verwiesen werden.
2. Anwendungsbereich
2.1. Diese Ordnung
a) regelt Einzelheiten der Bekämpfung des Dopings im Verband; soweit in diesem Zusammenhang Sanktionen in Betracht stehen, dürfen nur die Entscheidungsgremien des BDR angerufen werden.
b) gehört als verbindliche Wettkampfregelung zu den Bedingungen, unter denen im Verband Wettkämpfe durchgeführt werden,
c) findet Anwendung auf alle Athleten, die Radsport im Zuständigkeitsbereich des Verbandes ausüben und nicht in den Zuständigkeitsbereich des BDR fallen und auf deren Betreuungspersonal; das sind Personen, die einen Athleten, der dieser Ordnung unterliegt, im weitesten Sinne unterstützen und /oder mit ihm zusammenarbeiten, insbesondere die Trainer, Betreuer, Ärzte, Physiotherapeuten und Funktionäre,
d) lässt Trainings- und Wettkampfkontrollen zu.
2.2. Der Verband anerkennt und unterstützt das jeweils geltende Doping-Kontrollsystem der World-Anti-Doping-Agency (WADA), der UCI, der NADA, des BDR und des Landessportbundes Brandenburg. Er anerkennt
a) die Pflicht eines jeden Athleten und Athletenbetreuers zur Kenntnis der jeweils gültigen Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA (ständig einzusehen: www.nada-bonn.de),
b) alle auf der Grundlage der genannten Bestimmungen und in Übereinstimmung mit diesen getroffenen Entscheidungen, insbesondere die Ergebnisse der durch die NADA oder durch Dritte im Auftrag der NADA oder des BDR regelgerecht durchgeführten Kontrollen.
3. Verbot des Dopings
Das Verbot jeder Form des Dopings und die Verpflichtung, Doping als unerlaubte Leistungsmanipulation zu bekämpfen, sind aus folgenden Gründen notwendig:
a) Der Sport erbringt angesichts eines beschleunigten sozialen Wandels unverzichtbare Leistungen für die Stabilisierung der Wohlfahrt der Gesellschaft. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, sind die ethischen Grundlagen des Sports sicherzustellen.
b) Der Sport hat eine pädagogische Vorbildfunktion, die bewahrt werden muss.
c) Die Athleten haben ein Grundrecht auf Teilnahme an einem dopingfreien Sport, welcher zu gewährleisten ist.
d) Doping ist mit den Grundwerten des Sports - insbesondere der Chancengleichheit unvereinbar,
e) gefährdet die Gesundheit der Athleten und zerrüttet das Ansehen des Sports in der Öffentlichkeit.
4. Verstöße gegen die Anti-Doping-Bestimmungen
Doping wird definiert als das Vorliegen eines Verstoßes oder mehrerer Verstöße gegen die in Artikel 2 des BDR-ADC festgelegten Anti-Doping-Bestimmungen.
5. Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden, Medizinische Ausnahmegenehmigung
5.1. Ein Wirkstoff oder eine Methode ist „verboten“, wenn er bzw. sie in der zum Zeitpunkt des Verstoßes geltenden „Liste der verbotenen Wirkstoffe und verbotener Methoden“ der WADA“ als verboten beschrieben ist.
5.2. Für medizinische Ausnahmegenehmigungen gelten die Regelungen des Artikels 4 des BDR-ADC sowie der “Internationale Standard für medizinische Ausnahmegenehmigungen“. Nach diesen Bestimmungen können auf Antrag eines Athleten aus medizinischen Gründen Ausnahmen bezogen auf verbotene Wirkstoffe und Methoden erteilt werden.
6. Dopingkontrollen, Analyse von Proben
6.1. Der Verband kann Dopingkontrollen im Wettkampf und außerhalb des Wettkampfes durchführen lassen. Die Auswahl der Veranstaltungen sowie die Einführung von Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen erfolgt gemäß BDR-ADC.
6.2. Die Durchführung erfolgt durch den BDR. Dieser legt fest, auf welche Einrichtung die Durchführung von Dopingkontrollen übertragen wird. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des BDR. Die Athleten unterliegen entsprechend Artikel 5.3 des BDR-ADC keiner Meldepflicht.
6.3. Für die Analyse von Proben gelten die Regelungen des BDR-ADC.
7. Verpflichtung der Athleten
7.1. Mit Aufnahme in einen Kader haben sich Athleten, die mindestens 11 Jahre alt sind, vertraglich zu verpflichten, die Anti-Doping-Bestimmungen anzuerkennen und sich ihnen zu unterwerfen. Dies geschieht gegenüber dem BDR mit Unterzeichnung des Antrages auf Ausstellung einer Lizenz gemäß SpO 5.1. Zur Festlegung der ausschließlichen Zuständigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit des BDR ist eine Schiedsvereinbarung abzuschließen (Anlage 1). Die Anlagen 1 ist Bestandteil dieser Ordnung.
7.2. Der Verband stellt den Mitgliedern die in Nr. 1.2 genannten Anti-Doping-Bestimmungen auf seiner Homepage und auf Wunsch in Papierform zur Verfügung. Er macht Änderungen unverzüglich bekannt. Der Athlet verpflichtet sich insoweit zu regelmäßigem Besuch der Homepage des Verbandes.
8. Ergebnismanagement, Nachweis von Verstößen
Das Ergebnismanagement wird auf den BDR übertragen. Es erfolgt nach dem BDR-ADC.
9. Sanktionsverfahren, Rechtsbehelfe, Vertraulichkeit, Berichterstattung, Eigentumsverhältnisse, Aufbewahrungsfrist, Verjährung
Für die Bestrafung von Doping-Verstößen, für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, für die Vertraulichkeit und Berichterstattung, für Eigentumsverhältnisse und Aufbewahrungsfristen der Dopingproben sowie für die Verjährung gilt der BDR-ADC.
10. Strafen
Für Sanktionen gegen Einzelpersonen sowie die Konsequenzen für Mannschaften sind die Regelungen des BDR-ADC maßgebend.
11. Kosten
Die Kosten für vom Verband veranlasste Dopingkontrollen trägt der Verband.
12. Anti-Doping-Beauftragter
12.1. Das Präsidium bestellt einen Anti-Doping-Beauftragten.
12.2. Dieser
a) hält Verbindung zum Anti-Doping-Beauftragten des BDR,
b) berät den Vorstand und das Präsidium sowie die Vereine, Athleten und Trainer in Anti-Doping-Angelegenheiten,
c) ist verantwortlich für die Dopingprävention in allen Bereichen des Verbandes.
13. Verpflichtungen des Leistungssportpersonals
13.1. Die Trainer des Verbandes haben sich zu verpflichten, Doping zu bekämpfen und insbesondere den ihnen anvertrauten Athleten
a) weder verbotene Substanzen zu verabreichen,
b) noch bei ihnen verbotene Methoden anzuwenden,
c) noch ihnen hierbei behilflich zu sein oder dies zuzulassen,
d) noch ihnen entsprechende Maßnahmen anzuraten.
Ein Verstoß hiergegen berechtigt zur fristlosen Kündigung. Die Regelungen a) bis d) des § 13.1 gelten auch für ehrenamtliche Trainer und Übungsleiter.
13.2. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist in alle bereits bestehenden und in neu
abzuschließenden Arbeits-, Dienst- und Honorarverträge aufzunehmen.
14. Inkrafttreten
Die vorliegende Fassung der Anti-Doping-Ordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.02.2014 beschlossen und in Kraft gesetzt.
Anti-Doping-Ordnung
Anlage 1
Vereinbarung
zwischen
Brandenburgischer Radsportverband e.V. (im Folgenden: Verband)
und
___________________________________________
Name und Anschrift der Athletin/des Athleten
1. Den Parteien ist bekannt, dass das Sanktionsverfahren wegen Verstößen
gegen die Anti-Doping-Ordnung des Verbandes (ADO vom __________) vom Verband auf den Bund Deutscher Radfahrer (BDR) übertragen worden ist und nach dem Regelwerk des BDR (BDR-ADC und Rechts- und Verfahrensordnung des BDR in der jeweils gültigen Fassung) durchgeführt und entschieden wird unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs. Dies gilt auch für den einstweiligen Rechtsschutz. Dieses Regelwerk ist dem Sportler bekannt und wird von ihm uneingeschränkt anerkannt.
2. Hiermit erklärt der Sportler sein Einverständnis und unterwirft sich insbesondere
der Sanktionsbefugnis des BDR.
3. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem BDR-ADC ergeben,
werden nach Abschluss des Verbandsrechtsverfahrens in dem vom BDR festgelegten Schiedsverfahren – unter ausdrücklichem Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges – endgültig entschieden. Der einstweilige Rechtsschutz durch staatliche Gerichte ist ausgeschlossen. Die Anzahl der Schiedsrichter wird auf einen beschränkt (Einmannschiedsgericht).
_______________, den __________ _______________, den __________
Ort
______________________________ ______________________________
Unterschrift Landesfachverband Unterschrift Athlet/in
_________________________
Gesetzlicher Vertreter
(bei minderjährigen Sportlern)
Schiedsordnung
Präambel:
Gemäß § 18 der Satzung des Verbandes wird das Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht des Verbandes durch die anliegende Schiedsordnung wie folgt geregelt:
Alle Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern oder Personen, die satzungsgemäße Ämter im Verband ausüben, über Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft, dem Amt oder der Tätigkeit für den Verband ergeben sowie auf der Mitgliedschaft beruhende Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander werden in einem schiedsgerichtlichen Verfahren vom Schiedsgericht des Verbandes behandelt und entschieden, soweit nicht die ordentliche Gerichtsbarkeit angerufen und mit dem Streitfall betraut wird. Insofern haben die streitenden Parteien die freie Wahl zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und dem Schiedsgericht des Verbandes.
Ausdrücklich ausgenommen hiervon sind gemäß § 11 der Satzung und der Anti-Doping-Ordnung des Verbandes alle Sanktionsverfahren, Rechtsbehelfe, Vertraulichkeit, Berichterstattung, Eigentumsverhältnisse, Aufbewahrungsfrist, Verjährung in Doping-Verfahren. Diese werden ausschließlich nach Anti-Doping-Code (BDR-ADC) in der jeweils gültigen Fassung entschieden.
Wird das Schiedsgericht angerufen, gilt nachfolgende Ordnung:
1. Das Schiedsgericht behandelt alle in der Präambel aufgeführten Streitigkeiten mit Ausnahme der Streitfälle, für die gemäß Rechts- und Verfahrensordnung (RuVo) Rechtsorgane des BDR zuständig sind.
2. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und möglichst vier, jedoch mindestens zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes, die unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind, sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Sie dürfen nicht hauptamtlich im Verband tätig sein. Nimmt ein Mitglied des Schiedsgerichtes im Laufe seiner Wahlperiode eine hauptamtliche Tätigkeit im Verband an, muss es mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit von seiner Wahlfunktion zurücktreten.
3. Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts (Reisekosten und Tagegeld nach den Bestimmungen des Reiskostenrechts, tatsächlich entstandene Verwaltungsauslagen) werden auf Antrag, der 4 Wochen nach Abschluss eines schiedsgerichtlichen Verfahrens der Geschäftsstelle des Verbandes vorliegen muss, aus Verbandsmitteln erstattet. Der Verband kann einen entsprechenden Nachweis oder die Glaubhaftmachung verlangen.
4. Alle Mitglieder des Schiedsgerichts werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, jeweils in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Schiedsgerichts ist zulässig.
5. Die Mitglieder des Schiedsgerichts wählen nach erfolgter Wahl aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Dieser bestimmt seinen Stellvertreter, der den Vorsitzenden bei Verhinderung oder Abwesenheit vertritt.
6. Das Schiedsgericht ist mit seinem Vorsitzenden und zwei Beisitzern beschlussfähig.
7. Alle Klagen und sonstige Anträge an das Schiedsgericht – letztere soweit sie außerhalb der mündlichen Verhandlung gestellt werden – sind schriftlich in der Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen. Die Anträge sind unverzüglich an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts weiterzuleiten.
8. Die streitenden Parteien benennen jeweils einen Bevollmächtigten, der ihre Interessen gegenüber und vor dem Schiedsgericht vertritt, soweit sie sich nicht im schiedsgerichtlichen Verfahren selbst vertreten. Für minderjährige handeln die gesetzlichen Vertreter. Wird von den Parteien - auch nach Aufforderung durch das Schiedsgericht innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Antragstellung - kein Vertreter ernannt, entscheidet das Schiedsgericht auch ohne Beteiligung/Anwesenheit eines Parteienvertreters. Es hat die Interessen der nicht vertretenen Partei angemessen zu berücksichtigen.
9. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts übersendet die Klage oder den Antrag an die Gegenpartei und fordert diese dabei auf, einen Vertreter für die mündliche Hauptverhandlung zu benennen. Zugleich räumt er der Gegenpartei Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ein. Hält er es für erforderlich, gibt er der antragstellenden Partei nach Eingang der Stellungnahme Gelegenheit sich ergänzend schriftlich zu äußern. Hält er es zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung für geboten, kann er weitere Stellungnahmen der Parteien bzw. Dritter einholen. Äußerungsfristen werden vom Vorsitzenden jeweils nach pflichtgemäßem Ermessen gesetzt.
10. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts legt sodann den Termin und Ort der mündlichen Verhandlung fest. Er lädt die Beisitzer und Vertreter der Parteien – letztere per Einschreiben gegen Rückschein oder gegen schriftliche Empfangsbestätigung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage, auf die Einhaltung dieser Frist kann einvernehmlich verzichtet werden. Mit der Ladung stellt er den Parteien und Beisitzern sämtliche eingegangene Schriftstücke zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung zur Verfügung, soweit diese noch nicht vorliegen.
11. Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt, in dem der Verfahrensablauf und der wesentliche Inhalt der Äußerungen der Verfahrensbeteiligten niedergeschrieben werden. Das Protokoll wird von einem festzulegenden Beisitzer geführt und vom Vorsitzenden und Protokollführer unterschrieben.
12. Den streitenden Parteien ist in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör zu gewähren. Wird eine oder werden beide Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten, entscheidet das Schiedsgericht nach Aktenlage.
13. Klagen und Anträge können ohne Einwilligung der beklagten Partei bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts zurückgenommen werden. In diesem Falle stellt der Vorsitzende die Einstellung des Verfahrens wegen Antragsrücknahme fest. Im Weiteren sind die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß anzuwenden.
14. Das Schiedsgericht entscheidet am Ende der mündlichen Verhandlung in geheimer Beratung. Dabei entscheidet es in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Schiedsspruch wird unmittelbar nach erfolgter Beratung vom Vorsitzenden bekannt gegeben und in kurzer Form für die anwesenden Streitparteien begründet. Das Abstimmungsergebnis und –verhalten der einzelnen Mitglieder des Schiedsgerichts wird nicht bekannt gemacht.
15. Das Schiedsgericht trifft im Schiedsspruch zugleich eine Entscheidung dem Grunde nach über die Verfahrenskosten. Diese Entscheidung kann auch gesondert - auch durch den Vorsitzenden alleine - ergehen, insbesondere bei Einstellung des schiedsgerichtlichen Verfahrens gemäß Ziffer 13. dieser Ordnung. Verfahrenskosten können anteilig oder in voller Höhe den beteiligten Parteien aufgetragen werden. In der Regel trifft die Verpflichtung zur Kostentragung die unterlegene Partei. Das Schiedsgericht entscheidet nicht über die Höhe der auferlegten Kosten. Die Höhe der Verfahrenskosten ergibt sich aus den tatsächlich von den Mitgliedern des Schiedsgerichts gemäß Ziffer 3 geltend gemachten Auslagen. Die Geschäftsstelle des Verbandes fordert entsprechend der vom Schiedsgericht dem Grunde nach getroffenen Entscheidung die zur Zahlung verpflichteten Parteien innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des schiedsgerichtlichen Verfahrens zur Erstattung der Verfahrenskosten in konkret nachzuweisender Höhe auf. Die kostentragenden Parteien sind zur Erstattung der nachgewiesenen Kosten an den Verband verpflichtet.
16. Weitere Verfahrensgebühren werden nicht erhoben.
17. Der Schiedsspruch ist - mit Gründen versehen – vom Vorsitzenden nach erfolgter Abstimmung mit den zur mündlichen Verhandlung anwesenden Beisitzern schriftlich auszufertigen und den Parteien sowie der Geschäftsstelle des Verbandes innerhalb von 4 Wochen, nachdem der Schiedsspruch verkündet worden ist, zu übersenden.
18. Auslagen der Parteien werden grundsätzlich nicht erstattet. Auf Antrag kann das Präsidium des Verbandes zur Vermeidung von Härtefällen im Einzelfall eine andere Entscheidung treffen. Die Auslagen werden in diesem Fall aus Mitteln des Verbandes erstattet.
Beitrags- und Gebührenordnung
1. Von den Mitgliedern des Verbandes werden gemäß § 12 der Satzung Beiträge und Gebühren erhoben.
2. Folgende Beiträge und Gebühren sind zu entrichten:
2.1. Beiträge
Schüler bis 14 Jahre
Jugend/Junioren
Ordentliche Mitglieder
Familienmitglieder/Passive
Außerordentliche Mitglieder
Gebühren
Aktive und Funktionsträger (SpO 5.1)
Wertungskarten RTF*
Radsportpässe (mit und ohne Nr.)
Bearbeitungsgebühren Jahresmeldung
Bearbeitungsgebühren Folgemeldung
Bearbeitungsgebühren bei Nichtnutzung des Online-Ausschreibungsdienstes
Aufnahme eines neuen Vereins in den BRV (Bearbeitungsgebühr)
Werbung am Mann (je Sponsor)
Lizenzwechsel im Land Brandenburg:
Schüler/Jugend
Junioren/Amateure
Lizenzwechsel zu anderen Verbänden:
Schüler/Jugend
Junioren/Amateure
Gebühren für sperrfreie Wechselzeit:
Erwachsene Aktive (männlich / weiblich)*
Junioren U 19 (männlich / weiblich)*
Jugend U 17 (männlich / weiblich)*
Schüler U 15 (männlich / weiblich)*
3. Der Brandenburgische Radsportverband ist berechtigt, für Veranstaltungen in Brandenburg Gebühren zu erheben.
4. Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird auf der Mitgliederversammlung für das Folgejahr festgelegt.
Beitrags- und Gebührenänderungen übergeordneter Verbände/Dachorganisationen werden im befristeten Umlaufverfahren durch die Vereine für das betreffende Jahr mehrheitlich beschlossen.
* = incl. gesetzl. MwSt.
Ehrenordnung des Brandenburgischen Radsportverbandes e.V.
Für Ehrungen durch den Brandenburgischen Radsportverband e.V. (Verband) gelten folgende Richtlinien:
1. Ehrenauszeichnungen für Sportler
Sportler aus brandenburgischen Radsportvereinen, die anlässlich von Olympischen Spielen, Welt-, Europa- oder Deutschen Meisterschaften einen Podest Platz erringen, werden mit einer Ehrenurkunde oder Ehrengabe gewürdigt.
In Anerkennung der sportlichen Leistungen/Erfolge wird je Kalenderjahr eine Sportlerin und/oder ein Sportler des Verbandes mit dem Titel „Beste(r) Sportler(in) des Brandenburgischen Radsportverbandes e.V. im Jahr xxxx“ geehrt.
2. Ehrenurkunden, -nadeln und -medaillen
Persönlichkeiten, die sich durch verdienstvolle Tätigkeit/Leistungen im Verein oder im Vorstand des Verbandes verdient gemacht haben, ehrt der Verband durch:
2.1. Verleihung der Ehrenurkunde – für ehrenamtliche Tätigkeit
2.2. Verleihung der Verdienstnadel mit Urkunde – für verdienstvolle ehrenamtliche Tätigkeit,
2.3. Verleihung der silbernen Ehrenmedaille mit Urkunde – für besonders verdienstvolle ehrenamtliche Tätigkeit,
2.4. Verleihung der goldenen Ehrenmedaille mit Urkunde – für herausragende ehrenamtliche Tätigkeit, wobei die Ehrung mit der silbernen Ehrennadel vorausgegangen sein muss.
Vorschläge zur Verleihung der unter Punkt 2.1 bis 2.4 genannten Auszeichnungen können mittels begründetem schriftlichen Antrag sowohl von den Vereinen als auch vom Vorstand des Verbandes beim Vorstand eingereicht werden. Über die Verleihung der jeweiligen Auszeichnung entscheidet der Vorstand bzw. das Präsidium des Verbandes. Zur Wirksamkeit des Beschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit der gewählten Mitglieder des entsprechenden Gremiums.
3. Ehrenmitglieder
Mitglieder brandenburgischer Radsportvereine oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich in hohem Maße besondere Verdienste um den Radsport im Land Brandenburg erworben haben, können gemäß § 6.4 der Satzung des Verbandes zu Ehrenmitgliedern des Verbandes ernannt werden.
4. Überreichung/Ernennung
Die unter 1. bis 3. genannten Ehrungen/Auszeichnungen und Ernennungen werden grundsätzlich auf den jährlichen Hauptversammlungen des Verbandes vorgenommen. Abweichend können ggf. würdige Veranstaltungen des Verbandes oder des Vereines genutzt werden.
5. Bindungen der Auszeichnungen
Das Recht zum Tragen der unter Punkt 2 genannten Auszeichnungen steht nur dem Ausgezeichneten persönlich zu und erlischt mit dem Tode. Die Auszeichnung geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
6. Entziehung/Aberkennung von Auszeichnungen
Der Vorstand des Verbandes kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit die verliehene Auszeichnung bzw. die Ehrenmitgliedschaft in begründeten Fällen entziehen, wenn sich der Betreffende der erhaltenen Auszeichnung/Ernennung im Nachhinein z. B. durch unsportliches Verhalten (etwa Doping) oder schwerwiegender Verstöße gegen die Satzung des Verbandes als unwürdig erweist. Eine Entziehung/Aberkennung ist ausführlich zu dokumentieren und zu archivieren.
7. Wirksamkeit
Diese Ehrenordnung wurde von der Hauptversammlung des Verbandes beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.